Gestützt auf Art. 19 Abs. 6 des Arbeitsgesetzes können maximal vier Sonntage pro Jahr festgelegt werden, an denen die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmenden in Verkaufsgeschäften möglich ist. Die Bezeichnung dieser Sonntage hat der Kanton Zürich den Gemeinden übertragen.
Den Geschäften ist es freigestellt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Es muss für diese Sonntage weder eine Bewilligung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit noch bei der Gemeinde eingeholt werden.
Weitere Ausfkünfte erteilt Ihnen gerne die Abteilung Sicherheit.