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Anordnung Ersatzwahl Mitglied Schulpflege Rest Amtsdauer 2022-2026

Für den per 30. Juni 2024 aus der Schulpflege zurückgetretenen Oliver Wenczel, In Lampitzäckern 19a, Dietlikon, ist eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtsdauer 2022 - 2026 zu wählen.

Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Schulgemeindeordnung beschloss die Schulpflege am 30. Mai 2024, die Aufgaben der Wahlleitung der politischen Gemeinde Dietlikon zu übertragen.

Die Wahl wird gemäss Art. 11 Abs. 2 der Schulgemeindeordnung sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) nach dem Verfahren der stillen Wahl durchgeführt.

Interessierte Personen können einen Wahlvorschlag einreichen (§§ 48 ff. GPR). Einen Wahlvorschlag einreichen kann jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde hat (§ 23 GPR und Art. 6 Abs. 1 der Gemeindeordnung).

Wahlvorschläge müssen bis spätestens Mittwoch, 03.07.2024, 16:00 Uhr, beim Gemeinderat (wahlleitende Behörde), Bahnhofstrasse 60, 8305 Dietlikon, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR). 

Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Parteizugehörigkeit zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden. 

Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeindekanzlei oder unter www.dietlikon.ch bezogen  werden. 

Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden. 

Die wahlleitende Behörde erklärt die vorgeschlagene Person als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, findet am Sonntag, 22.09.2024, eine Urnenwahl statt. Die Wahl wird gemäss Art. 11 der Schulgemeindeordnung mit einem leeren Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt. 

Sofern die Behörde beim ersten Wahlgang nicht vollständig besetzt werden kann, erfolgt ein allfälliger zweiter Wahlgang am Sonntag, 24.11.2024. 

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis Mittwoch, 02.10.2024, 16:00 Uhr, können beim Gemeinderat (wahlleitende Behörde), Bahnhofstrasse 60, 8305 Dietlikon, bisherige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden (§ 84 a GPR). 

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Wahlleitende Behörde:
Gemeinderat Dietlikon